Satzung

 

Erster Verein der Freunde von Alttraktoren und landwirtschaftlichen Nutzfahrzeugen zu Bad Oeynhausen e.V.
(Treckerverein Bad Oeynhausen e.V.)

 

§1 Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen "Erster Verein der Freunde von Alttraktoren und landwirtschaftlichen Nutzfahrzeugen zu Bad Oeynhausen".
Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt dann den Zusatz in der abgekürzten Form "e.V.".
Sitz des Vereins ist Bad Oeynhausen.

 

§2 Zweck des Vereins

 

Zweck des Vereins ist die Förderung und Wahrung der Heimatpflege und Heimatkunde. Insbesondere die traditionelle landwirtschaftliche Brauchtumspflege durch die Erhaltung und Pflege von alten Traktoren und technischen landwirtschaftlichen Gerätschaften.

Der Verein zielt auf innere Verbundenheit und Liebe zur Heimatpflege und Heimatkunde sowie der Erhaltung des traditionellen bäuerlichen Brauchtums, jedoch nicht auf einen gewinnbringenden Nutzen ab.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:

  • Wiederherstellung alter bäuerlicher Gerätschaften sowie deren Restauration
  • Vorführung traditioneller bäuerlicher Geräte und Maschinen
  • Durchführung und Besuch von Fachtreffen und -Veranstaltungen
  • Durchführung gemeinsamer Ausfahrten
  • Pflege und Förderung technischer und gesellschaftlicher Interessen der Mitglieder

§3 Gemeinnützigkeit

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, insbesondere unter Berücksichtigung des § 52 AO.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§4 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.1997.

 

§5 Mitgliedschaft und Ausschluss von Mitgliedern

 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Antrag erworben, über den der Vorstand entscheidet. Sie endet durch:

  • Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen durch Auflösung)
  • Schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand (unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende)

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es erheblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Vor dem Ausschluss hat das Mitglied das Recht auf Anhörung. Die Entscheidung über den Ausschluss wird schriftlich begründet und per Einschreiben zugestellt.

Ein Mitglied kann auch ausgeschlossen werden, wenn es mit dem Jahresbeitrag im Verzug ist und auch nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von drei Monaten zahlt.

 

§6 Mitgliedschaftsarten und Beiträge

 

Der Verein bietet zwei Arten der Mitgliedschaft an:

  1. Ordentliche Mitgliedschaft
  2. Tagesmitgliedschaft

Ein Mitgliedsbeitrag ist zu leisten. Die Höhe der Beiträge wird in der Mitgliederversammlung beschlossen und in der Beitragsordnung festgelegt.

Die Tagesmitgliedschaft endet automatisch nach 24 Stunden. Ein Tagesmitglied kann seine Mitgliedschaft in eine ordentliche Mitgliedschaft umwandeln.

 

§7 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand

 

§8 Vorstand

 

Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem Geschäftsführer

Sie sind alleinvertretungsberechtigt.

Der erweiterte Vorstand besteht aus:
a) dem Schriftführer
b) dem Kassierer
c) dem Presse- und Öffentlichkeitswart
d) dem Schirrmeister

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

 

§8a Kassenprüfung

 

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Sie prüfen die Buch- und Kassenführung und erstatten Bericht in der Mitgliederversammlung.

 

§9 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands

 

Zur Verfügung über Grundstücke oder zur Aufnahme von Krediten über 2.500 € ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.

 

§10 Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme des Rechenschaftsberichts und Entlastung des Vorstands
  • Wahl des Vorstands
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
  • Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitglieds
  • Genehmigung des Haushaltsplans

§11 Beschlussfähigkeit

 

Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.

Zur Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von ¾ der Mitglieder erforderlich.

 

§12 Beschlussfassung

 

Jedes volljährige Mitglied hat eine Stimme.

  • Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst
  • Satzungsänderungen benötigen eine 2/3-Mehrheit
  • Änderungen des Vereinszwecks benötigen 2/3 aller Mitglieder
  • Die Vereinsauflösung erfordert eine ¾-Mehrheit

§13 Auflösung des Vereins

 

Über die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung.

Bei Auflösung oder Wegfall des Vereinszwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Bad Oeynhausen, die es für gemeinnützige Zwecke verwenden muss.

 

§14 Inkrafttreten der Satzung

 

Diese Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

 

Der Vorstand
Bad Oeynhausen, 22.04.2022